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Verpackungsgesetz 2021: Was stationäre Händler und Online-Shops jetzt wissen müssen!

Glasflaschen, Kunststofffolien und Kartonagen – egal was wir online oder im stationären Handel auch kaufen, es ist meistens verpackt. Die gewaltigen Mengen an Produkt- und Versandverpackungen sorgen jedoch für immer größere Probleme: es entstehen riesige Berge aus Verpackungsmüll. Um dem entgegenzuwirken und das Müllproblem in den Griff zu bekommen, wurde bereits 2019 das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet. 2021 wurde es noch einmal erweitert und verschärft.

Alles, was Sie zum Verpackungsgesetz wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

VerpackG-Novelle ab Juli 2021

Anfang Juli 2021 trat die VerpackG-Novelle in Kraft. Das neue Gesetz erweitert damit die bisher gültigen Vorgaben des Verpackungsgesetzes. Betroffen von den neuen Vorschriften sind vor allem Onlinehändler. Künftig müssen auf Online-Marktplätzen und bei der Nutzung von Fulfillment-Dienstleistungen folgendes beachtet werden:

1. Kontrollpflicht

Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister sind verpflichtet, ihre Händler auf die Erfüllung der Verpackungsgesetz-Pflichten zu überprüfen. Bis 1. Juli 2022 profitieren Online-Marktplätze jedoch von einer Übergansfrist. Können zum Stichtag die Vorgaben nicht erfüllt werden, drohen erhebliche Strafen und im schlimmsten Fall sogar ein Vertriebsverbot. Auf welche Weise eine Überprüfung erfolgt, bleibt den einzelnen Marktplätzen überlassen. Vorgaben hierfür macht das Gesetz nicht. Sie müssen sich lediglich für ein Lizenzierungssystem wie bspw. der „Grüne Punkt“ entscheiden.

2. Registrierungspflicht

Hersteller von Verpackungen müssen sich spätestens nach Ablauf der Übergansfrist im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle registrieren. Damit wird die bisherige Registrierungspflicht auch auf Inverkehrbringer von verpackten Waren ausgeweitet.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz betrifft generell alle Hersteller von Verpackungen. Hersteller ist gem. §3 Abs. 14 VerpackG „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Hierbei ist aber nicht nur der Hersteller im herkömmlichen Sinne gemeint, sondern auch alle Produzenten, der Handel und Importeure von Waren.

Ob Sie von dem Verpackungsgesetz betroffen sind, lässt sich grundsätzlich anhand drei Fragen beantworten:

  1. Handeln Sie gewerbsmäßig?
  2. Befüllen Sie erstmalig eine Verpackung mit Ware und/oder importieren Sie befüllte Verpackungen aus dem Ausland, um sie in Deutschland weiter zu veräußern?
  3. Fällt durch die in Umlauf gebrachten Verpackungen beim Endverbraucher Abfall an?

Können Sie diese Fragen mit „Ja“ beantworten, treffen die neuen Regelungen des Verpackungsgesetzes auf Sie zu. Eine Ausnahme für Amazon-Händler oder Kleinunternehmer sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.

Welche Verpackungen fallen unter das Verpackungsgesetz?

Kunststofffolie, Kartonagen, Glasflaschen und Co. – es gibt unzählige Möglichkeiten, um Ware zu verpacken. Die Gesetzgebung macht auch hier keinerlei Ausnahmen. Alle Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Verpackungsmüll anfallen, müssen lizenziert werden.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz?

Im Allgemeinen umfasst das Verpackungsgesetz drei Pflichten:

  • Hersteller müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren.
  • Die Verpackungsmengen müssen bei einem dualen System lizenziert werden (z.B. Grüner Punkt).
  • Die Verpackungsmengen und das gewählte System müssen beim ZSVR gemeldet werden.

Sonderfall: Haben Sie große Mengen an Verpackungen?

Wer mit seinem Unternehmen bei den Verpackungen bestimmte Mengenschwellen überschreitet, muss jährlich zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung abgeben.

Diese liegen bei

  • 80 Tonnen Glas
  • 50 Tonnen Papier
  • 30 Tonnen Verpackung

Wird mindestens eine dieser Mengen überschritten, muss bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister die VE-Erklärung hinterlegt werden.

EU-Verpackungsrichtline – das Wichtigste auf einen Blick

Die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie trat am 4. Juli 2018 in Kraft. Sie war der Anlass für zahlreiche Änderungen der nationalen Gesetzgebung der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Da die Anpassungen der nationalen Gesetzgebung den Ländern vorbehalten ist, variieren die Regelungen von Land zu Land. Eine Übersicht für die einzelnen EU-Länder finden Sie bei der IHK.

Fazit: Verpackungsgesetz 2021

Seit Juli 2021 sind die Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Online-Händler, Dropshipper und auch Hersteller müssen sich fortan an die neuen Regelungen halten. Das überarbeitete VerpackG umfasst dabei zwei elementare Neuerungen. Zum einen die Kontrollpflicht und zum anderen die Registrierungspflicht. Eine Ausnahme für bestimmte Branchen, Kleinunternehmer oder Verpackungsarten besteht nicht. Versandverpackungen wie Kartonagen müssen ebenfalls registriert und lizenziert werden.

Wer Verpackungen in großem Umfang verbraucht, muss zudem jedes Jahr jeweils zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister abgeben. Darüber hinaus müssen europaweit tätige Unternehmen mit unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten rechnen.

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